AGB der Alpinschule Peak2Peak


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen den Bergführern der Alpinschule Peak2Peak (im Folgenden: Veranstalter) und dem Vertragspartner (im Folgenden: Kunde).

(2) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Vereinbarungen, soweit nicht anderweitige AGB durch den Veranstalter oder diese AGB nicht noch einmal explizit vereinbart wurden.

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als der Verwender ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Gegenteilige oder abweichende Bedingungen des Kunden in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ansonsten nicht.


§ 2 Vertragsabschluss und Leistungsumfang

(1) Mit der Anmeldung bzw. Buchung beauftragen Sie uns verbindlich mit der Erbringung von Veranstaltungs- oder Beförderungsleistungen (im Folgenden: Veranstaltung). Wir führen die Buchungsaufträge unverzüglich aus, wobei der Vertrag erst mit der Auftragsbestätigung durch den Veranstalter und der gleichzeitigen Übermittlung der zwingend erforderlichen Buchungsbestätigung (§ 651a Absatz 3 BGB), mit dem genau bezeichneten Leistungsumfang und diesen AGB zustande kommt.

(2) Alle Veranstaltungen werden vom Veranstalter gewissenhaft, präzise und sorgfältig vorbereitet. Der Veranstalter stellt dafür seine Dienste zur Verfügung. Ein darüber hinausgehender Erfolg, gleich welcher Art, insbesondere ein Gipfelerfolg oder andere subjektive Vorstellungen, die der Kunde mit der Veranstaltung verbindet, sind ausdrücklich nicht vereinbart oder geschuldet.

(3) Die auf der Internetseite beschriebenen Veranstaltungen sind als Vorschläge zu betrachten. Um die Sicherheit zu gewährleisten ist der jeweilige Bergführer vor Ort zu Programmänderungen berechtigt, sobald die Witterungsbedingungen, Lawinengefahr, mangelnde Kondition oder andere sicherheitsrelevante Aspekte dazu Anlass geben. Die endgültige Entscheidung trifft der Bergführer.


§ 3 Teilnahmeberechtigte

(1) Teilnehmen an den Veranstaltungen kann jeder, der körperlich und geistig gesund ist, der die separat vereinbarten speziellen Anforderungen an die jeweilige Veranstaltung erfüllt und der die entsprechende und erforderliche Ausrüstung mitführt, soweit diese nicht vom Veranstalter gestellt wird.

(2) Der Veranstalter bzw. dessen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, zu Beginn oder während der Veranstaltung Kunden auszuschließen, die den unter Absatz (1) genannten Anforderungen nicht entsprechen. Eine Rückerstattung derVeranstaltungsvergütung ist aufgrund eigener Vertragsuntreue des Kunden in diesen Fällen ausgeschlossen.


§ 4 Verhalten der Kunden

(1) Der Kunde ist dazu verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass er sich und andere Kunden nicht gefährdet und auf diese Rücksicht nimmt.

(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, den Aufforderungen des Bergführers, zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit und derjenigen der anderen Kunden, Folge zu leisten.

(3) Die Kunden sind sich darüber im Klaren, dass die Veranstaltungen mit gewissen Risiken und Gefahren verbunden sind und nehmen diese Risiken und Gefahren bewusst und mit vollem Einverständnis in Kauf. Die Kunden sind sich dabei insbesondere darüber bewusst undnehmen es in Kauf, dass es zu Stürzen und daraus resultierenden – auch schwersten – Sach-, Personen- oder Vermögensschäden kommen kann. Gefahren und Risiken können sich insbesondere, aber nicht nur, aus den – häufig auch wechselnden – Witterungs- und Wegebedingungen sowie dem eigenen und dem Verhalten Dritter ergeben. Auch eine nicht ausreichende gesundheitliche Verfassung, mangelnde Kondition sowie Selbstüberschätzung oder unzureichende und nicht den für die Reise/ Veranstaltung oder eine bestimmte Übung vorausgesetzten Fähigkeiten der Kunden können zu einer Gefährdung der eigenen Person oder Anderen führen. Der Veranstalter ist jedoch stets bemüht für größtmögliche Sicherheit zu sorgen.


§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten für die Leistungen die jeweils auf der Internetseite aufgeführten Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Veranstaltungen im Alpenraum:

Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung wie folgt sofort und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig:
· Anzahlung in Höhe von 100 €.
· Restbetrag spätestens 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn.

(4) Erfolgt der Vertragsabschluss und die Rechnungsstellung weniger als 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn, so ist die Vergütung mit Rechnungszugang und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig.


§ 6 Leistungs- und Preisänderung

(1) Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Veranstaltungsvertrages (z.B. Änderungen des Programmablaufs, Hotelwechsel), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheb-lich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

(2) Wir werden den Kunden von Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Veranstaltungsleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn derVeranstalter in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte soll der Kunde unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Änderung der Leistung oder die Absage der Veranstaltung dem Veranstalter gegenüber geltend machen.

(3) Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffendeVeranstaltung gelten-den Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Veranstaltungsvertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so können wir den Veranstaltungspreis erhöhen.

(4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Veranstaltungspreises hat der Veranstalter den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Veranstaltungsantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Veranstalter in derLage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für Sie aus dem Veranstaltungsangebot anzubieten. Die vorgenannten Rechte kann der Kunde nur unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung dem Veranstalter gegenüber geltend machen.


§ 7 Mindestteilnehmerzahl

(1) Kurse und Führungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn eine zuvor festgelegte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird, es sei denn, dass sich aus der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung etwas anderes ergibt. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so ist der Veranstalter berechtigt, vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist spätestens am 14. Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungsantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen vollständig zurückerstattet.

(2) Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahlnicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Veranstaltung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält derKunde auf den Veranstaltungspreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Darüber hinausgehende Aufwendungen wie z. B. für Maut oder Bahntickets werden nicht erstattet.


§ 8 Schlechtwetterregelung

Wetter- oder wasserstandsbedingte Veranstaltungsabsagen vor Beginn der Veranstaltung unterliegen der ausschließlichen Entscheidung des Veranstalters. In diesem Falle erhält der Kunde bereits geleistete Zahlungen unverzüglich und vollständig zurück oder einen Gutschein, der ihn berechtigt innerhalb von zwei Jahren eine gleichwertige Veranstaltung nach seiner Wahl zu buchen.


§ 9 Rücktritt

(1) Der Kunde kann von dem Vertrag vor Veranstaltungsbeginn jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform zu erklären und wird mit Zugang beim Veranstalterwirksam.Abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts werden dem Kunden nachfolgende Stornogebühren in Rechnung gestellt:

(2) Veranstaltungen im Alpenraum:
· bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn EUR 50,- Bearbeitungsgebühr.
· Ab 29 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 60% des Veranstaltungspreises.
· Ab 14 bis 3 Tag vor Veranstaltungsbeginn 80% des Veranstaltungspreises.
· Ab 2 Tagen vor der Veranstaltung 100% des Veranstaltungspreises.

(5) Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Kunden unbenommen.


§ 10 Höhere Gewalt

Im Falle der Kündigung wegen höherer Gewalt gilt § 651 j BGB in seiner jeweils aktuellen Fassung.


§ 11 Haftungsbeschränkung / -ausschluss

(1) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

(2) Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Veranstaltung. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

(3) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Veranstaltungsausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie erkennbar nicht Bestandteil unserer Veranstaltungsleistungensind. Der Veranstalter haftet jedoch

a . für Leistungen, welche die Beförderung vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Veranstaltung zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Veranstaltung und die Unterbringung während der Veranstaltung beinhalten,
b. wenn und insoweit für den Kunden entstandenen Schaden die Verletzung von Hinweis- oder Organisationspflichten durch den Veranstalter ursächlich geworden ist.


§ 12 Ausschluss von Ansprüchen

(1) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung nach den §§ 651c bis f BGB muss der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigungder Veranstaltung dem Veranstalter gegenüber unter der im Impressum der Internetseite des Veranstalters angegebenen Anschrift geltend machen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reise-/Veranstaltungsendesfolgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(3) Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind.


§ 13 Verjährung

(1) Die Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzli-chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

(2) Alle übrigen Ansprüche nach den §§651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.

(3) Die Verjährung nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Veranstaltungsendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einenam Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(4) Schweben zwischen dem Kunden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühes-tens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde kann nur mit einer solchen Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


§ 15 Datenschutz

(1) Sämtliche vom Kunden übermittelten Daten werden vom Veranstalter unter Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet. Insoweit kann sich der Kunde zusätzlich mittels der Datenschutzerklärung auf der Internetseite www.alpinschule-peak2peak.com/datenschutzerklaerung/ informieren.

(2) Alle personenbezogenen Daten sind gemäß datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), geschützt. Die personenbezogenen Daten, die der Kunde zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertrags-durchführung erforderlich sind.


§ 16 Textform

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder vom Veranstalter besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Veranstalters bestätigt werden.

(2) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Das vorstehende Textformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden.


§ 17 Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Salvatorische Klausel

(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Veranstalters.

(2) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

Stand: 2019

Alpinschule Peak2Peak GbRMaximilian Reiß, Christian Wild & Maximilian Diem